§ 1 Anmeldung,
Bestätigung
1.1 Die Unternehmen des Reiseteam Erzgebirge sind Reiseveranstalter
(nachfolgend kurz: „Veranstalter" genannt). Mit der Reiseanmeldung
bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den
Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Reisenden die Buchung und
den Preis der Reise schriftlich bestätigt.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in
seiner Anmeldung mitaufgeführten weiteren Mitreisenden, für deren
Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte schriftliche
Erklärung übernommen hat.
1.3 Bei der Reiseanmeldung erhält der Reisende sofort die
Bestätigung (Ziffer 1.1 Satz 2), die alle wesentlichen Angaben über
die von dem Reisenden gebuchten Reiseleistungen enthält. Der
Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieser Bestätigung zustande.
1.4 Wird dem Reisenden die Reisebestätigung nicht sofort bei
Reiseanmeldung ausgehändigt (Ziffer 1.3), erhält er diese innerhalb
von zwei Wochen nach der Anmeldung. In der Bestätigung sind alle
wesentlichen Angaben über die von dem Reisenden gebuchten
Reiseleistungen enthalten. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung
ab, ist der Veranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden.
Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots
zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das neue Angebot
annimmt.
1.5 Telefonisch nimmt der Veranstalter verbindliche Reservierungen
entgegen, auf die hin er dem Reisenden eine schriftliche
Reisebestätigung übersendet. In der Bestätigung sind alle
wesentlichen Angaben über die von dem Reisenden gebuchten
Reiseleistungen enthalten. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung
ab, ist der Veranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden.
Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots
zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist das neue Angebot
annimmt. Die Annahme des Angebots gilt als verweigert, wenn der
Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Bestätigung das
Angebot schriftlich annimmt oder die in der Reisebestätigung
vorgesehene Anzahlung leistet. Wird das Angebot nicht fristgemäß
angenommen, so kann der Veranstalter die Reservierung löschen, wenn
der Reisende es auch nach gesonderter Aufforderung unterlässt, die
Reiseanmeldung unterschrieben zurückzuschicken.
Schadensersatzansprüche des Veranstalters wegen Nichteinhaltung der
Reservierungsabrede durch den Reisenden bleiben hierbei unberührt.
§ 2 Zahlung des Reisepreises
2.1 In allen nachstehend aufgeführten Fällen gilt für die Fälligkeit
von Zahlung Folgendes, Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise
dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines nach § 651 k
BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt
sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden
75,- EUR nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne
Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines die Anzahlung in Höhe von 15% des
Gesamt-Reisepreises fällig. Kosten für Nebenleistungen, wie die
Besorgung von Visa etc., sind, soweit dies nicht in der
Reisebestätigung ausdrücklich vermerkt ist, nicht im Reisepreis
enthalten. Diese Kosten sind gleichzeitig mit der Anzahlung durch
den Reisenden zu begleichen. Die Kosten für eine etwaige
Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung
fällig.
2.3 Der restliche Reisepreis wird, soweit in der Reisebestätigung
nicht ein anderer Fälligkeitstermin vereinbart ist, spätestens 4
Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Reisen, die ab dem 28. Tag vor
Reisebeginn gebucht werden, ist der volle Kaufpreis gegen
Aushändigung des Sicherungsscheins sofort fällig. Bei Tagesfahrten
wird der gesamte Reisepreis sofort fällig. Eintrittskarten (z. B.
für Musicals), die nicht im Reisepreis enthalten sind sondern
separat gebucht werden, sind in voller Höhe sofort zu zahlen.
2.4 Die Beträge für die Anzahlung und die Restzahlung ergeben sich
aus der Reisebestätigung.
2.5 Der Veranstalter arbeitet im Veranstalterdirektinkasso. Damit
sind alle Zahlungen direkt an den Veranstalter zu entrichten.
2.6 Bei Vereinbarung der Zahlung des Reisepreises im
Lastschriftverfahren teilt der Reisende dem Veranstalter mit der
Reiseanmeldung seine Wohnanschrift und Bankverbindung mit und
erklärt sein Einverständnis mit der Einziehung des Reisepreises im
Lastschriftverfahren. Der Anzahlungs- und der Restbetrag werden
innerhalb der in Ziffern 2.2 und 2.3 genannten Fristen eingezogen.
2.7 Bei Vereinbarung der Zahlung des Reisepreises per Überweisung
muss der Restbetrag innerhalb der in Ziffern 2.2 und 2.3 genannten
Fristen auf das in der Reisebestätigung angegebene Bankkonto des
Veranstalters unter Angabe der Reise- und Buchungsnummer eingegangen
sein.
2.8 Wenn der Reisepreis nicht innerhalb der unter den Ziffern 2.2,
2.3., 2.6 bzw. 2.7 genannten Fristen vollständig bezahlt ist, so ist
der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass bereits zu diesem
Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Veranstalter
kann bei Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des vorherigen Satzes
als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5.2
verlangen.
§ 3 Leistungen, Preise
3.1 Welche Reiseleistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus dem Katalog bzw. den im Internet veröffentlichten
Langausschreibungen und den darauf bezugnehmenden Angaben in der
Reisebestätigung des Veranstalters. Die im Katalog enthaltenen
Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem
Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor
Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der
Katalogangaben vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung
informiert wird. Sitzplatzänderungen behält sich der Veranstalter
vor. Der vertraglich vereinbarte Haustür-Transfer erfolgt mit Taxen
oder Kleinbussen.
3.2 Reisebüros und Buchungsstellen dürfen Sonderwünsche des
Reisenden nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich
bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch nach
Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, z. B.
„Zimmer benachbart" oder „Zimmer in bestimmter Lage", nach
Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros und Buchungsstellen sind
nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters,
z. B. über den Katalog hinaus, abweichende Zusagen zu geben oder
Vereinbarungen zu treffen.
3.3 Falls ein Reisender einzelne gesondert berechnete und bereits
bezahlte Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch nimmt, wird sich der
Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung unerheblich
sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Vorschriften entgegen stehen. Der Veranstalter ist berechtigt, in
der Regel 20 % des erstatteten Betrages als Ausgleich für
zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten. Der Nachweis niedrigerer
oder nicht entstandener Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen.
3.4 Bei den angebotenen Reisen wird der Reisende vor Ort von
Reiseleitern, örtlichen Reiseleitern oder Vertretungen (z.B.
Verkehrsvereinen) oder Beauftragten (z. B. den Hoteliers) des
Veranstalters betreut. Bei Beanstandungen des Reisenden sind die
besonderen Hinweise unter Ziffer 9. zu beachten.
§ 4 Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Veranstalter wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung
oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2 Über aus Sicherheits- oder Witterungsgründen notwendig werdende
Änderungen der Fahrtzeit und/ oder der Routen, entscheidet der
Reiseleiter oder der Vertreter des Veranstalters vor Ort.
4.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern:
4.3.1 Erhöhen die sich bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der
Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnungen erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann der Veranstalter von dem Reisenden verlangen.
4.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter
erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
4.4 Eine Erhöhung des Reisepreises nach Punkt
4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur
Erhöhung füh-
renden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den
Veranstalter vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Reisepreises hat der
Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten,
wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer
zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
4.6 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
§ 5 Rücktritt durch den Reisenden
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Der Rücktritt ist
gegenüber dem Veranstalter unter der nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Wenn der Reisende zurücktritt oder die Reise aus sonstigen
Gründen (mit Ausnahme der unter Ziffer 8 geregelten Fällen höherer
Gewalt) nicht antritt, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten
sind, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für
die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen
(Stornogebühr). Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen zu berücksichtigen. Diese ist auch dann zu zahlen,
wenn sich ein Reisender nicht rechtzeitigzu den in den
Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen
oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom
Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, z. B. des
Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird.
Unerhebliche Änderungen der Abfahrts- und Abflugzeiten, die dem
Reisenden frühestmöglich mitgeteilt wurden, berechtigen den
Reisenden nicht kostenlos von der Reise zurückzutreten. Es bleibt
dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im
Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine
oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem
Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesene Kosten. Der
pauschalierte Anspruch des Veranstalters auf o. g. Entschädigung
(Stornogebühren) beträgt in der Regel pro Person bzw. Wohneinheit in
Prozent vom Reisepreis:
a) Busreisen:
bis zum 29. Tag vor Abreise 15 % des Reisepreises ab dem 28. Tag vor
Abreise 20 % des Reisepreises ab dem 14. Tag vor Abreise 50 % des
Reisepreises ab dem 7. Tag vor Abreise 70 % des Reisepreises
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des
Reisepreises.
b) Flugreisen, Bahnreisen und Kreuzfahrten bis zum 59. Tag vor
Abreise 15 % des Reisepreises ab dem 58. Tag vor Abreise 30 % des
Reisepreises ab dem 24. Tag vor Abreise 60 % des Reisepreises ab dem
14. Tag vor Abreise 80 % des Reisepreises am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises
c) Kurreisen
bis zum 29. Tag vor Abreise 15 % des Reisepreises ab dem 28. Tag vor
Abreise 20 % des Reisepreises ab dem 14. Tag vor Abreise 50 % des
Reisepreises ab dem 7. Tag vor Abreise 70 % des Reisepreises
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 85 % des
Reisepreises
d) Individuelle Anreise
bis zum 29. Tag vor Abreise 15 % des Reisepreises ab dem 28. Tag vor
Abreise 20 % des Reisepreises ab dem 14. Tag vor Abreise 30 % des
Reisepreises
ab dem 7. Tag vor Abreise 40 % des Reisepreises am Tag des
Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 50 % des Reisepreises
e) Ein-Tagesfahrten
bis zum 25. Tage vor Abreise 25 % des Reisepreises ab dem 24. Tag
vor Abreise 35 % des Reisepreises ab dem 10. Tag vor Abreise 70 %
des Reisepreises
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des
Reisepreises.
Bei Reisen mit Eintrittskarten (z. B. für Musicals), die separat
gebucht werden und nicht im Reisepreis enthalten sind, beträgt die
Stornogebühr 95 % des Eintrittspreises, es sei denn in der
Leistungsbeschreibung des Veranstalters (§ 3) ist etwas anderes
vereinbart. Kosten für Visa können im Fall einer Stornierung nicht
erstattet werden.5.3 Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung
von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.4 Auf Wunsch des Reisenden kann der Veranstalter, soweit
durchführbar, vor Beginn der in 5.2 genannten Fristen eine
Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vornehmen, wobei der
Umbuchungsaufschlag 30,- EUR pro Person beträgt. Als Umbuchung
gelten Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Änderungen nach
den o. e. Fristen (z. B. bei Busreisen ab dem 28. Tag vor
Reisebeginn) können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den
Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung
vorgenommen werden.
5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein
Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem
Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein
neuer Reisender an die Stelle des Reisenden, ist der Veranstalter
berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme des neuen Reisenden
entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 30,- EUR zu
verlangen. Der Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener Kosten
bleibt dem Reisenden unbenommen. Für den Reisepreis und die durch
den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der
angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
5.6 Entschädigungen für Rücktritt (Stornogebühren) und
Umbuchungsaufschläge, Bearbeitungsgebühren, sowie Aufschläge für
individuelle Reisegestaltung gem. Ziff. 3.2 sind sofort zur Zahlung
fällig.
§ 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsgeber bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
7.1 Der Veranstalter kann von dem Reisevertrag zurücktreten bis zu 4
Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer im Katalog bzw.
Langausschreibung im Internet angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der
Veranstalter informiert den Reisenden unverzüglich, sofern bereits
zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Der Kunde erhält
den gezahlten Reisepreis umgehend zurück; Die Rücktrittserklärung
wird dem Reisenden unverzüglich schriftlich zugesandt.
7.2 Im Fall des Rücktritts des Veranstalters nach Ziffer 7.1 ist der
Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht
unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht
auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht,
erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7.3 Der Veranstalter kann den Reisevertrag nach Reisebeginn ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise
trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom
Reisenden oder einer der Aufsichtspflicht des Reisenden
unterfallenden Person nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt,
wenn sich der Reisende oder eine der Aufsichtspflicht des Reisenden
unterfallende Person in starkem Maß vertragswidrig verhält. Der
Veranstalter behält in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis.
Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen
Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden
einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
§ 8 Außergewöhnliche Umstände - Höhere Gewalt
8.1 Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf §
651 j BGB verwiesen. Dieser lautet: (1) Wird die Reise infolge bei
Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach
Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz
1 gekün-
digt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2,
Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind
von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
§ 9 Obliegenheiten des Kunden
9.1 Mängelanzeigen Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so
kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet,
dem Veranstalter einen auftretenden Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige
erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der
Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine
Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die
Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Veranstalters wird der
Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den
Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht
befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen
eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e
BGB oder aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor einen
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert
wird oder die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes, dem Veranstalter erkennbares Interesse des Kunden
gerechtfertigt ist.
9.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung Schäden oder
Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter
dringend und unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensersatzanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab,
wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tage nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist
der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck
der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters
anzuzeigen.
9.4 Reiseunterlagen Der Kunde hat den Veranstalter zu informieren,
wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen /z.B. Flugschein,
Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten
Frist erhält.
9.5 Schadensminderungspflicht Der Kunde hat den Eintritt eines
Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu
halten. Insbesondere hat er den Veranstalter auf die Gefahr eines
Schadens aufmerksam zu machen.
§ 10 Haftung/ Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
10.2 Die deliktische Haftung des Veranstalters für Sachschäden, die
nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt
jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Kurbehandlungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und
der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des vermittelnden
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Veranstalters sind.
10.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann der
Veranstalter sich hierauf berufen.
10.5 Die Beförderung des Reisenden erfolgt auf der Grundlage der
Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch
zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten des
Veranstalters nach §§ 651 a ff. BGB und nach den allgemeinen
Reisebedin-
gungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
§ 11 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen. Reisebüros und Buchungsstellen
treten nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Sie
sind nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs-
und Schadensersatzansprüchen durch Reisende entgegen zu nehmen. Nach
Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen,
wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dies
gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im
Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen
bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach
Aushändigung, zu melden.
11.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem
die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem
Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren
in drei Jahren.
11.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist
ausgeschlossen.
§ 12 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
12.1 Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der
Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender
(z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt
nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft, nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
12.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es
sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt
hat.
§ 13 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung aller personenbezogenen Daten erfolgen
nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen
(Bundesdatenschutzgesetz). Es werden nur solche persönlichen Daten
erhoben, verarbeitet und an Partner weitergeleitet, die zur
Abwicklung der Reise notwendig sind.
§ 14 Allgemeines
14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das
gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
14.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,
sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des
Reiseveranstalters. Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten für
die Unternehmen des Reiseteams Erzgebirge.
Stand 10/2008
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